§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „New Home for Strays e. V“. Der Verein hat seinen Rechtssitz in
41366 Schwalmtal.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens, insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tiereim Ausland, besondersin Rumänien
- Verrichtung und Unterhaltung eines Tierheimes oder Tierreservates bzw. einer Kastrationsstation
- Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch
- Aufklärung über Tierschutzprobleme
- Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke auch in Deutschland und von Deutschland aus
- Durchführung von Sterilisationen und Kastrationen, um die Nachwuchsflut einzudämmen
- Rettung von ausgesetzten Tieren
- Aufklärung über im In-und Ausland herrschende Missstände
Zur Erfüllung der Satzungszwecke bedient sich der Verein einer Hilfsperson i. S. d. § 57 der AO.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel desVereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Fallsjedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann für diese Tätigkeit eine, im Verhältnisstehende, angemessene Vergütung gewährt werden. Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer und das notwendige Hilfspersonal anstellen.
§ 3 - Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit mindestens 2/3 der Stimmen.
Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle der Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres, 31.12., mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann.
- durch Ausschluss oder
- durch Tod
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
- wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
- wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt
- oder Unfrieden im Verein stiftet
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist unanfechtbar.
5. Ordentliche Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
§ 4 - Förderkreis (Fördermitglieder)
Der Verein wird gefördert und unterstützt, insbesondere durch Geldspenden, durch die Mitglieder eines Förderkreises. Dem Förderkreis des Vereins beitreten können natürliche und juristische Personen als Fördermitglieder.
Für den Erwerb und Verlust der Fördermitgliedschaft gilt § 3 Nr. 1.-4. entsprechend.
Dem Förderkreis steht ein ordentliches Vereinsmitglied als Sprecher/in vor, das jeweils für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Fördermitglieder haben ein Recht auf Information über die Ergebnisse jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durch Übermittlung einer Abschrift des Protokolls, aber kein Rede- oder Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 5 - Beiträge
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
Ordentliche Mitglieder
Der Jahresbeitrag für Einzelpersonen beträgt mindestens 50,00 Euro. Der Jahresbeitrag für
Studenten, Wehrpflichtige, Rentner und Behinderte beträgt mindestens 30,00 Euro.
Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des
fälligen Jahresbeitrages.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der
Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. Januar eines
jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
Förderkreismitglieder:
Die Höhe des monatlich zu zahlenden Beitrages wird in das Ermessen des Fördermitgliedes
gestellt. Der Mindestbeitrag ist jedoch 5 Euro monatlich. Die Zahlung kann monatlich oder jährlich
(60,00 Euro) im Voraus bis zum 3. des jeweiligen Monats entrichtet werden. Auch Sachspenden
sind nach Rücksprache mit der/m Sprecher/in erwünscht.
§ 6 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 – Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er besteht aus:
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Schriftführer/in
Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur
Durchführung der Neuwahl fortdauert. Die Mitglieder des Vorstandes teilen die Aufgabenbereiche
untereinander auf und beschließen darüber bei Bedarf in einer gesonderten Geschäftsordnung.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die
Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens
eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der
Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl
§ 8 - Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch
die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlung - die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
- die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
- die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
- die Darstellung des Vereins nach außen
- die Information des Förderkreises über ihre/n Sprecher/in
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Alle Vorstandsmitglieder sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
§ 9 – Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei
Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung
durch den Stellvertreter kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe
der Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines
Mitgliedes, für den eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der
Sprecher/in des Förderkreises.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder
Beschluss schriftlich zustimmen.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein
verpflichtende Urkunden, sind dem Vorsitzenden vorzuzeigen. Sofern es sich um
Geldangelegenheiten handelt, sind sie dem Vorsitzenden bzw. dem für Finanzangelegenheiten
zuständigen Vorstandsmitglied vorzulegen.
§ 10 – Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt. Sie ist
außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes
schriftlich verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch
den Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann auch online in einem Video-Gruppenchat
über einen Instant-Messaging-Dienst stattfinden. Sie muss mindestens 1 Woche vorher dort
angekündigt werden. Abstimmungen erfolgen in diesem Fall per E-Mail an die E-Mail-Adresse des
Versammlungsleiters.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. die Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes
und des Rechnungsabschlusses
2. die Entlastung des Vorstandes
3. die Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
4. die Wahl eines Sprechers/in des Förderkreises
5. die Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
6. die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des
Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen, gültig abstimmenden Mitgliedern erforderlich.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren
Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand
mehr als 2/3 der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen
beiden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die
meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der
Versammlung zu ziehendes Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers
schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn
mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden
Versammlungsleiter durchzuführen.
§ 11 - Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen oder bei einer Online-Mitgliederversammlung eine Woche in dem entsprechenden Chat vorher bekannt gegeben werden.
§ 12 – Kommunikationswege
Soweit in dieser Satzung die Begriffe „schriftlich“ oder „mündlich“ gebraucht werden, so können hierfür auch moderne Kommunikationswege wie Video-Telefonie, E-Mails, Instant-Messaging-Dienste, SMS oder dergleichen verwendet werden. Alle Mitglieder müssen allerdings über einen Zugang zum gewählten Verfahren verfügen.
§ 13 - Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Haftung des Vereins ist beschränkt auf das Vereinsvermögen. Der Vorstand haftet dem Verein bei Schäden nur für vorsätzliches Handeln. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass stets eine gültige Haftpflichtversicherung für solche Schäden besteht.
§ 14 - Verbandsmitgliedschaften
Der Verein strebt eine Mitgliedschaft im Deutschen Tierschutzbund e.V. sowie dem zuständigen Landesverband des Deutschen Tierschutzbundes e.V. nach der Eintragung an.
§ 15 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff BGB).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Tierschutzes) zu verwenden hat.
§ 16 - Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in jeder Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Online-Mitgliederversammlungen ist zu Beginn der Versammlung eine Abstimmung über die Anwesenheit durchzuführen, um die Anzahl der anwesenden Mitglieder zu dokumentieren. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
§ 17 - Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 18 - Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt.
§ 19 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitglieder-Gründungsversammlung vom 15.07.2018 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen,
und am 18.01.2020 auf die jetzige Fassung abgeändert.
Schwalmtal, den 18.01.2020
Hier gibt es unsere Satzung auch noch zum Download (PDF)